Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Defromat Heizelektrik GmbH & Co. Wärmetechnik KG

1. Allgemeines
Verkauf, Lieferung und Montage erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Unsere früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen werden dadurch aufgehoben. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Abweichende Vereinbahrungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Druck-, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Irrtümer verpflichten uns nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht beeinflusst. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommen.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Beratungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen in Angeboten enthaltenen oder mit ihnen in Zusammenhang stehenden Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen, Lösungsvorschlägen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anders als zur Auftragserteilung an uns verwendet werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung sind wir berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

3. Auftrag
Lieferverträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. An Aufträge, die uns auf unseren Formularen erteilt werden, hält sich der Besteller für die Dauer von 4 Wochen gebunden. Soweit aus technischen Gründen Änderungen in der Auftragsbestätigung, Ausführung oder Rechnung gegenüber der Bestellung notwendig waren, so gelten diese Abweichungen als vom Besteller genehmigt.

4. Preis
Die Preise gelten, wenn von uns nichts anderes bestätigt wurde, ab Werk ohne Verpackung ausschließlich Mehrwertsteuer. Bei Änderungen der Kostengrundlage behalten wir uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Bei Lieferungen einschließlich Montage erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand aufgrund unserer zur Zeit der Ausführung des Auftrags gültigen Preisliste zu den darin genannten Bedingungen.

5. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Sie ist nur als annähernd zu betrachten. Ereignisse höherer Gewalt und wesentliche Erschwerungen der Lieferung, insbesondere verspätete Zulieferung durch Unterlieferanten, Mangel an Arbeitkräften oder bei Montage ungünstige Witterungsverhältnisse, verlängern die Lieferzeit angemessen, auch während eines Lieferverzugs. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und das Recht auf Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist.

6. Versand
Verpackung, Versandweg und Beförderungsart sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

7. Gefahrenübergang
Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware unsere Geschäftsräume verlässt. Bei Lieferung einschließlich Montage geht die Gefahr mit Beendigung unserer Arbeiten, spätestens jedoch mit der Abnahme auf den Besteller über.

8. Montage
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass alle zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlichen und von ihm zu treffenden Vorbereitungen so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass unsere Monteure sofort nach Ankunft auf der Baustelle die vereinbarten Arbeiten aufnehmen und ohne Unterbrechung durchführen können.

Insbesondere hat der Besteller die zur Ausführung erforderlichen Hilfskräfte und anderen Arbeitskräfte, baulichen Vorarbeiten, Vorrichtungen, Hilfsmittel, Energien sowie geeignete Arbeits-, Aufbewahrungs- und Aufenthaltsräume rechtzeitig und auf seine Kosten zu stellen, soweit wir nicht die Übernahme zugesagt haben. Kosten und Schäden, die uns durch die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Verzögert sich die Ausführung des Auftrags durch Umstände, die der Besteller zu tragen hat, so ist er zum Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Über die Beendigung der vereinbarten Arbeiten hat uns der Besteller auf dem von uns dafür vorgesehenen Formular eine Abnahmebescheinigung auszustellen. Erfolgt die Montage in Abschnitten oder werden die Arbeiten für längere Zeit unterbrochen, so können wir teilweise Abnahme verlangen.

Für Arbeiten unserer Monteure, die über den vereinbarten Rahmen hinausgehen, übernehmen wir keine Haftung.

9. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto zahlbar. Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Kosten und Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Lombardsatz der Landeszentralbank zu berechnen. Bei allen Zahlungen ist die Nummer unserer Rechnung anzugeben. Zahlungen mit fehlenden oder unvollständigen Angaben gelten als nicht geleistet.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Eintritt von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit der Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller

10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Zahlung aller uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen vor. Werden die gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen vom Besteller weiterveräußert, so gehen die an die Stelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Besteller gegen Dritte mit allen Nebenrechten auf uns zur Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware über, ohne dass es dazu einer ausdrückliche Abtretungserklärung an uns bedarf.

11. Gewährleistung
Mängelrügen hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich mitzuteilen. Bei Lieferungen einschließlich Montage sind Mängelrügen bei der Abnahme vorzubringen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Entdeckung des Fehlers, zu rügen. Nach Ablauf von 6 Monaten vom Gefahrübergang an können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Durch die Geltendmachung oder Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen wird diese Frist nicht verlängert. Vor Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen stehen dem Besteller keine Ansprüche auf Gewährleistung zu. Der Gewährleistungsanspruch entfällt bei eigenmächtiger Reparatur oder bei Reparatur durch Dritte, bei unnötigen oder unsachgemäßen Eingriffen, bei anderer als der vorgeschriebenen oder unzweckmäßiger Verwendung oder bei Nichtbeachtung unserer Einbau- und Bedienungsvorschriften. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Defromat der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Für Mängel, die auf höhere als die vorgesehene Beanspruchung oder auf Abnutzung zurückzuführen sind, haften wir nicht. Bei nachweisbaren Material-, Fertigungs- oder Montagefehlern leisten wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz gegen Rückgabe der defekten Teile oder kostenlose Instandsetzung, wofür uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren ist. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Ersatz irgendwelcher Schäden, insbesondere Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Der Nachweis über einen Gewährleistungsanspruch wird ausschließlich durch Befunde geführt. 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand ist ausschließlich München.

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